Grad der Behinderung, Erwerbsminderung und RentenansprücheAuf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest (siehe SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) - § 69 - Feststellung der Behinderung). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Entsprechend Sozialgesetzbuch (SGB) - Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - § 43 - Rente wegen Erwerbsminderung - haben dann Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Anhaltspunkte für Zuordnungen(siehe auch: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit", Ausgabe Juli 1997, Seiten 85ff.)
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